Statuten

STATUTEN
des Elternvereins am Bundesgymnasium Wien 18
1180 Wien, Klostergasse 25

§1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Elternverein am Bundesgymnasium Wien 18". Er hat seinen Sitz am Standort der Schule. Sein Wirkungsbereich bezieht sich nur auf diese Schule.

§2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck, die Erziehung und das Wohl der die Schule besuchenden Schüler sowie die ganze Arbeit der Schule in jeder geeigneten Weise zu fördern.
  2. Insbesondere bezweckt der Verein:
    (a) die Wahrnehmung aller dem Elternverein auf Grund der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Rechte;
    (b) die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen auf Grund der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Rechte;
    (c) den Unterricht der Kinder in jeder geeigneten Weise (z.B. Unterstützung bei der Lehrmittelbeschaffung, bei Schulveranstaltungen, Studienreisen, ...) zu fördern,
    (d) die Unterstützung bedürftiger Kinder und Jugendlicher der Schule.
  3. Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken; die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet.

§3
Ideelle Mittel des Vereins

  1. Der Verein hat seine Zwecke mit geeigneten gesetzlichen Mitteln zu verfolgen, insbesondere durch:
    (a) die Veranstaltung von Zusammenkünften der Elternschaft und der Lehrer zu gemeinsamer Beratung von Erziehungsfragen,
    (b) die Abhaltung von Vorträgen bildender Art,
    (c) die Abhaltung kultureller Veranstaltungen,
    (d) die Abhaltung geselliger Zusammenkünfte der Elternschaft, der Schüler und der Lehrer.
  2. Der Verein ist bei Verfolgung seiner Zwecke stets um das gute Einvernehmen mit der Schulleitung und dem Lehrkörper der Schule bemüht.

§4
Finanzielle Mittel des Vereins

  1. Die finanziellen Mittel des Vereins werden durch Jahresbeiträge, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen sowie aus Erträgen der Vereinsveranstaltungen und des Vereinsvermögens aufgebracht.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der ordentlichen und der außerordentlichen Mitglieder wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.
  3. Mehrere Erziehungsberechtigte eines Schülers haben zusammen den Mitgliedsbeitrag für eine Person zu entrichten.
  4. Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge auch an Elternvereine an anderen öffentlichen oder mit öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen zu leisten haben, entrichten den Mitgliedsbeitrag in der Höhe des zur Zahl dieser Schulen aliquoten Teils.
  5. Der Elternausschuss kann in berücksichtigungswürdigen Fällen Vereinsmitglieder von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags ganz oder teilweise für jeweils ein Vereinsjahr befreien.

§5
Mitglieder des Vereins

  1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können Eltern und Erziehungsberechtigte von Schülern des Bundesgymnasiums Wien 18 werden.
  3. Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder erlischt, wenn keines ihrer Kinder mehr diese Schule besucht, bei gewählten Funktionären am Ende ihrer Funktionsperiode.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die die Zwecke des Vereins unterstützen wollen, ohne zu den Eltern und Erziehungsberechtigten zu gehören.
  5. Die außerordentliche Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich beantragt werden. über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Elternausschuss.
  6. Den Mitgliedern steht der Austritt jederzeit frei. Der Austritt ist dem Vorsitzenden schriftlich bekannt zu geben und hat den Verzicht auf bereits eingezahlte Beiträge und auf jeden sonstigen Anspruch gegen den Verein zur Folge.
  7. Ein Mitglied kann durch die Hauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich gröbliche Verletzungen seiner Mitgliedspflichten zuschulden kommen lässt.

§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, seine Einrichtungen zu benutzen und die Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Die außerordentlichen Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins gemäß §3 Abs. 1 lit b-d teilzunehmen.
  3. Den ordentlichen Mitgliedern steht das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.
  4. Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, den Verein bei seiner Tätigkeit zu unterstützen und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten (Ausnahme: §4, Abs. 5)

§7
Vereinsjahr

  1. Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächstfolgenden ordentlichen Hauptversammlung.

§8
Organe des Vereins

  1. Die Geschäfte des Elternvereins werden besorgt:
    (a) von der Hauptversammlung,
    (b) vom Elternausschuss,
    (c) vom Vorstand,
    (d) vom Rechnungsprüfer,
    (e) vom Schiedsgericht.

§9
Hauptversammlung

  1. Eine Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden unter Anführung der vom Eltern-ausschuss festgelegten Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Einladung zu einer Hauptversammlung hat mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen.
  2. Die ordentliche Hauptversammlung kann jedes Jahr, muss mindestens alle zwei Jahre längstens bis 31.Dezember stattfinden.
  3. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn dies der Elternausschuss beschließt oder wenn es ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zweckes beim Vorsitzenden beantragt.
  4. Die Hauptversammlung ist bei jeder Zahl von stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Ausnahme der unter Abs.7 genannten Fälle mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben, Stimmübertragungen sind unzulässig.
  6. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder des Vereins. Die Erziehungs-berechtigten eines Schülers haben zusammen eine Stimme, auch wenn mehrere Kinder die Schule besuchen.
  7. Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die änderungen der Statuten und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  8. An der Hauptversammlung können außerordentliche Mitglieder, die Schulleitung, die Mitglieder des Lehrkörpers sowie Vertreter der Schüler und des Schulerhalters mit beratender Stimme teilnehmen.
  9. Die Hauptversammlung ist zuständig für die
    (a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichts,
    (b) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
    (c) Entlastung des Elternausschusses und des Vorstandes,
    (d) Wahl der Vorstandsmitglieder für das Vereinsjahr,
    (e) Wahl zweier Rechnungsprüfer für das Vereinsjahr,
    (f) Wahl der Mitglieder in den Schulgemeinschaftsausschuss für das Vereinsjahr,
    (g) Beschlussfassung über Anträge des Elternausschusses,
    (h) Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Vereins-mitglieder,
    (i) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das Vereinsjahr,
    (j) Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    (k) Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    (l) Beschlussfassung über änderung der Statuten,
    (m) Beschlussfassung über die Auflösung der Elternvereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.

§10
Elternausschuss

  1. Der Elternausschuss besteht aus den gewählten Elternvertretern, den Vorstandsmitgliedern, den Elternvertretern im Schulgemeinschaftsausschuss und besorgt die Geschäfte des Elternvereins, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind.
  2. Die Elternvertreter werden am Beginn des Schuljahres von den Erziehungs-berechtigten der Schüler jeder Klasse gewählt. In den ersten Klassen erfolgt die Wahl unter Leitung des Vorsitzenden des Elternvereins oder eines von ihm namhaft gemachten Vertreters, ansonsten wird ein Wahlleiter bestellt. Die Erziehungsberechtigten eines Schülers haben zusammen jeweils eine Stimme. Gewählt werden können nur Erziehungsberechtigte eines Schülers der jeweiligen Klasse. Gewählt sind die beiden Erziehungsberechtigten, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Die Funktion eines Elternvertreters endet durch Wahl eines neuen Elternvertreters, durch Rücktritt oder durch Ausscheiden des Schülers aus dem Klassenverband. Im Falle einer Zusammenlegung oder Teilung der Klasse hat jedenfalls eine Neuwahl von Elternvertretern stattzufinden.
  3. Die Sitzungen des Elternausschusses werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und geleitet. Eine Sitzung ist auch dann einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder des Elternausschusses verlangen.
  4. Der Elternausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten anwesend ist. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben, Stimmübertragungen sind unzulässig.
  6. An den Sitzungen des Elternausschusses können die Schulleitung, die Mitglieder des Lehrkörpers sowie Vertreter der Schüler und des Schulerhalters mit beratender Stimme teilnehmen. Der Elternausschuss kann in seinen Sitzungen auch andere Auskunftspersonen beiziehen.
  7. Der Elternausschuss beschließt den Tätigkeits- und Finanzbericht sowie die von ihm an die Hauptversammlung zu richtenden Anträge, insbesondere betreffend die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrags. Er verwaltet das Vereinsvermögen.
  8. Der Elternausschuss entscheidet über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern und die Befreiung vom Mitgliedsbeitrag.

§11
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem stellvertretenden Kassier, dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer. Er führt die Geschäfte des Vereins aufgrund von Beschlüssen der Hauptversammlung und des Elternausschusses.
  2. Der Vorsitzende vertritt den Elternverein nach außen. Er ist Vorsitzender bei allen Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen des Elternvereins und des Elternausschusses.
  3. Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
  4. Alle vom Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Vorsitzenden und des Schriftführers; in Geldangelegenheiten der Unterschrift des Vorsitzenden und des Kassiers.
  5. Dem Kassier obliegen die übernahme der Gelder des Elternvereins sowie deren Verwendung nach den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Elternausschusses, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.
  6. Dem Schriftführer obliegen die Führung des Protokolls und die Ausfertigung von Schriftstücken des Elternvereins sowie deren Archivierung.
  7. Schriftführer und Kassier werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten.

§12
Rechnungsprüfer

  1. Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer.
  2. Die Rechnungsprüfer sind zu allen Beratungen des Elternausschusses einzuladen; sie haben beratende, aber keine beschließende Stimme. Sie haben die widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereins auf Grund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle die Vereinsgebarung bezüglichen Schriften und Bücher zu überprüfen und über das Ergebnis dem Elternausschuss bzw. der Hauptversammlung zu berichten.
  3. Sie dürfen kein anderes Amt im Elternverein bekleiden.

§13
Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten sowie über Berufungen eines Mitgliedes gegen den Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen. Jeder Streitteil wählt ein Vereinsmitglied zum Schiedsrichter, das nicht dem Elternausschuss angehören darf. Die beiden von den Streitteilen namhaft gemachten Schiedsrichter wählen einen Vorsitzenden. Ist Stimmeneinhelligkeit nicht zu erzielen, so entscheidet das Los unter den hierfür Vorgeschlagenen.
  3. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist endgültig.

§14
Mitglieder im Schulgemeinschaftsausschuss

  1. Der Elternverein entsendet den Vorsitzenden des Elternvereins sowie weitere zwei, von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder in den Schulgemeinschaftsausschuss.
  2. Für den Fall der Verhinderung werden Ersatzmitglieder durch die Hauptversammlung gewählt.

§15
Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. über die freiwillige Auflösung des Vereins beschließt die Hauptversammlung über Antrag des Elternausschusses mit Zweidrittelmehrheit.
  2. Das Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigen statutenmäßigen Vereinszweck oder verwandten gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Das Nähere beschließt die letzte Hauptversammlung, die auch einen Liquidator bestellen kann.


Wien, Juni 2006

gez. Dipl.Ing.Bernhard Schleser (Obmann)
gez. Dipl.Ing.Franz Sattlecker (Schriftführer)
Home / Impressum / Haftungsausschluss / Rechte
[© Elternverein BG 18]